12.09.2010 |
Dokumentationspflicht des Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigt die Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen einer zu treffenden Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreit seiner Entscheidung die zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich zu dokumentieren. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder nicht.
Zur Dokumentation genügt eine pauschale sog. Beförderungsrangfolgeliste nicht. Gefordert werden separate Auswahlvermerke, jedenfalls detaillierte Beförderungsrangfolgelisten, die inhaltlich an die Stelle entsprechender textlicher Auswahlvermerke treten.
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.8.2010, Az. 6 B 868/10