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13.12.2011 | von Oliver Kremer

Fahrverbot nach 21 Monaten unzulässig

Das Fahrverbot, z. B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung, ist als so genannter "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen. Er soll den Täter warnen und ihm aufzeigen, was der Verlust des Führerscheins und der Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet. Diese "Warnungs- und Besinnungsfunktion" kann das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Seinen spezialpräventiven (auf den Täter zielenden) Charakter verliert das Fahrverbot aber durch längeren Zeitablauf. Der BGH (Urteil v. 22.10.2001 - 5 StR 439/01) hatte bereits ausfgeführt, dass insofern 1 Jahr und 9 Monate zu lang sind. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss v. 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04), wenn der erhebliche Zeitablauf dem Täter selbst anzulasten ist. Zu diesen "anzulastenden Umständen" zählt freilich nicht, wenn der Täter von dem ihm nachdem OWiG und der StPO zustehenden Rechten Gebrauch macht.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 25.08.2011, 1 Ss Bs 24/11

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