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22.01.2011 | von Bernd Hellmig

Veranstalter muss für Verspätungen bei sog. Rail & Fly Tickets haften.

Die Klägerin verlangte vom Reiseveranstalter die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges in die Domikanische Republik entstanden waren. Für die Anreise zum Flughafen nutzte die Klägerin das "Rail & Fly Ticket" , infolge Zugverspätung verpasste sie den Urlaubsflug.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die beklagte Reiseveranstalterin habe aus der Sicht des Reisenden den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen war, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen.

BGH Urteil vom 28.10.2010 - Xa ZR 46/10

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