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11.11.2010 | von Oliver Kremer

Winterreifen: Schneeflocke, oder wie?

Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg den Bußgeldtatbestand zur Ahndung von Verstößen gegen die Winterbereifungspflicht für verfassungswidrig erklärt hatte (s. Bußgeldbewährte Winterbereifungspflicht verfassungswidrig) wurde eine Neuregelung fällig. Die sollte eigentlich schon Mitte Oktober festgezurrt werden. Da das Verkehrsministerium aber damals keine Vorlage beim Bundesrat eingereicht hatte, konnte der auch nicht entscheiden. Nun steht die Entscheidung im Bundesrat am 26.11.2010 auf der Tagesordnung.

Zur Abstimmung steht dann folgende Fassung der Sätze 1 und 2 des § 2 Abs. 3a StVO:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Der Verstoß gegen diese Vorschrift soll mit 40 EUR, wenn die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzukommt mit 80 EUR geahndet werden. Damit verdoppeln sich die derzeitigen Bußgeldsätze (BKatV Anlage Nr. 5a).

Was sind das für Reifen: Der Verordnungsgeber verweist auf "Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG". Nur damit Sie wissen, wovor wir hier reden: ein aktuelles Exemplar dieser Verordnung finden Sie hier. Blättern Sie mal in dem Dokument auf Seite 16. Unter Punkt 2.2 finden Sie die (offizielle) Definition dessen, was unser § 2 Abs. 3a StVO unter "M+S-Reifen" versteht. Aber vorsicht:
"Die Richtlinie soll zwar künftig durch die Verordnung Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit abgelöst werden. Sie bleibt aber zunächst bis zum 01.11.2017 in Kraft (vgl. Artikel 19 Abs. 2 Verordnung Nr. 661/2009). Die Verordnung Nr. 661/2009 gilt dagegen erst ab dem 01.11.2011."
Wenn man es geschafft hat, sich durch die ganzen Verweisungen, Begründungen etc. durchzuhangeln, findet man in der Begründung zur Verordnung (BR-Dr. 699/10, S. 5) folgende, vergleichsweise griffige Formulierung:
M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol (teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke – Alpine Symbol) gekennzeichnet. Aber auch Ganzjahresreifen können den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sein.
Achten wir künftig also auf das M+S-Symbol? Nicht nur: Der ADAC weißt in der Motorwelt (Ausgabe 11/2010) darauf hin, dass Geländereifen zwar häufig mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, diese aber kaum für den Winter geeignet seien. Winterreifen werden mit der stilisieten Bergkette und der Schneeflocke und "M+S" gekennzeichnet.

Es kommt aber nicht nur auf die Bereifung an: Nur wer bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" ohne die genannten Reifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld. Übrigens: Reifglätte entsteht, wenn die Temperatur in Bodennähe unter den Gefrierpunkt sinkt. Die Luftfeuchtigkeit bildet dann kleine Eiskristalle, die sich am Boden niederschlagen und festsetzen.




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