22.01.2011 |
Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung kann noch im Berufungsverfahren erhoben werden.
Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft für die Schulden des Erblassers sowohl mit seinem Eigenvermögen, als auch mit dem geerbten Vermögen. Allerdings kann er seine Haftung auf den Nachlass beschränken:
- durch Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung;
- durch Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens;
- durch Einleitung des Aufgebotsverfahrens;
- durch Erhebung der sog. Dürftigkeitseinrede;
- durch Erhebung der Einrede des ungeteilten Nachlasses als Miterbe.
Wird der Erbe verklagt, wird eine Beschränkung seiner Haftung in dem Prozess nur auf seine Einrede der sog. beschränkten Erbenhaftung hin berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ob diese Einrede noch (erstmalig) auch in der Berufungsinstanz durch die verklagten Erben erfolgreich erhoben werden kann.
Der BGH hat diese Frage bejaht und klargestellt, dass der Haftungsvorbehalt auch in 2. Instanz nachgeholt werden kann, sofern die Erbenstellung der beklagten Erben unstreitig ist.
BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 82/09
- durch Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung;
- durch Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens;
- durch Einleitung des Aufgebotsverfahrens;
- durch Erhebung der sog. Dürftigkeitseinrede;
- durch Erhebung der Einrede des ungeteilten Nachlasses als Miterbe.
Wird der Erbe verklagt, wird eine Beschränkung seiner Haftung in dem Prozess nur auf seine Einrede der sog. beschränkten Erbenhaftung hin berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ob diese Einrede noch (erstmalig) auch in der Berufungsinstanz durch die verklagten Erben erfolgreich erhoben werden kann.
Der BGH hat diese Frage bejaht und klargestellt, dass der Haftungsvorbehalt auch in 2. Instanz nachgeholt werden kann, sofern die Erbenstellung der beklagten Erben unstreitig ist.
BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 82/09